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Abschliessender Bericht zum Flugunfall auf dem Flugplatz Eisenach veröffentlicht.

27.10.2009

Ermittlungen gegen Staatsbeamten eingestellt.

Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen in Braunschweig hat den abschliessenden Bericht zum Eisenacher Flugunglück im Frührjahr 2008 Online gestellt. Neue Erkenntnisse gibt es nicht, jedoch werden die bisherigen Vorwürfe zementiert. Gleichzeitig wurde bekannt, das die Ermittlungen gegen den Vertreter des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr, Wolfgang Eichler, eingestellt wurden. Die zuständige Staatsanwältin Frau Seitz begründete die Verfahrenseinstellung damit, das für die Kontrolle und Einweisung der teilnehmenden Piloten allein der Veranstalter zuständig sei. In Eisenach war das zu jener Zeit die Mikoleiczyk GmbH.

Sie finden die Bundestelle für Flugunfalluntersuchung im Internet unter: www.bfu-web.de

Direktlink zum Untersuchungsbericht
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Frank Olschewski

31.01.2010 |
Die Ermittlungen gegen Herrn Wolfgang Eichler wurden auf Antrag von Frank Olschewski aufgenommen und wie oben berichtet von der Stattsanwältin Seitz eingestellt, gegen diese Einstellung wurde am 9.10.2009 eine Beschwerde eingelegt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena. Dieser Vorgang wird unter der Geschäftsnummer Zs 856/09 geprüft.Das Amtsgericht und das Landesgericht haben einen Hinweis gegeben auf die eklatanten Defizite bei der Durchführung dieser Flugschau, sollte es wieder zu einer Einstellung kommen wird auf jeden Fall beabsichtigt diese Ermittlungen wieder an nächst höherer Stelle zu erzwingen, denn es kann nicht nur das Fehlverhalten des verurteilten Piloten der Unglücksmaschine als alleinige Ursache für diesen tragischen Unfall fest gestellt werden und die Behörden drücken sich vor einer ordentlichen Aufklärung und Zuweisung der verantwortlichkeiten.
Sowohl als auch das Gericht

Horst Metzig

31.01.2010 |

Horst Metzig

Auch ich vertrete die Ansicht, das der Unfallpilot nicht der alleinige Schuldige ist. Ich habe bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Herrn Wolfgang Eichler gestellt, weil ein Beamter der Landesluftfahrtbehörde eine doppelte Sorgfaltspflicht hat. Zunächst einmal hatte Frau Staatsanwältin Seitz das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt,allerdings mit den abschliessenden Satz: "Sollte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung gegen den gesondert verfolgten Herrn L. (unfallverursachender Pilot) neue Anhaltspunkte ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, wird zu gegebener Zeit die Erforderlichkeit einer Wiederaufnahme der Ermittlungen geprüft werden."

In ihrer seitenlangen Begründung ist der Satz zu lesen: "Vielmehr sei ihm (Herrn Wolfgang Eichler) unerwartet bei Beginn der Briefings der Veranstaltungsleiter M. noch nicht anwesend gewesen. Als Vertreterin des Veranstaltung sei Frau T anwesend gewesen, wobei er ( Herr Wolfgang Eichler ) jedoch nicht wisse, ob diese die Qualifikation habe, das Briefing durchzuführen. Er habe daher mit Frau T. besprochen, mit dem Briefing bereits einmal anzufangen." Allein das qualifizierte Briefing hätte feststellen können und müssen, das ein anderer als der gemeldete Berufspilot das Agrarflugzeug fliegen würde.

Wenn ein Beamter schon Zweifel hat, und dann trotzdem sagt, die Frau solle mit dem Briefing schon mal anfangen, dann ist das ein Fahrlässigkeitsverhalten, welches zum Erfolg des späteren Flugunfalls beigetragen hat (siehe Grundlagen der Strafbarkeit Schönke/Schröder).
Nach gründlichen und mehrmaligen durchlesen der Passagen habe ich den Satz und Aussage zur Kenntnis genommen, worauf darauf meine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wegen der Strafverfolgungseinstellung beruht. Inzwischen wird meine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft geprüft.

Warum hat Herr Eichler bei seiner Feststellung gewisser Zweifel an der Qualifikation für das Briefing von Frau T. nicht die Veranstaltung kurz unterbrochen, um die aus seiner Sicht bestehenden Zweifel zu beseitigen und Abklärungen zu machen? Wenn er es schon zur Kentnis nimmt, dann trifft Herr W. Eichler genauso eine rechtliche Schuld am Flugunfallgeschehen. Zudem fehlte die gesetzlich vorgeschriebene Sprühberechtigung, mit 150 Flugstunden kann mein keine Sprühberechtigung bekommen.

Eine andere unfallherbeiführende Batrachtung ist die Vorgehensweise des Fluglehrers, welcher die Einweisung auf das Flugzeugmuster Z-37A gegeben hat. Hier finde ich Angaben in dem Untersuchungsbericht der BFU: "Von einem ehemaligen Agrarflugzeugführer und Fluglehrer hatte er eine Einweisung in die Bedienung des Flugzeug erhalten. Der Pilot L liess sich theoretisch einweisen, absolvierte dann rollübungen am Boden und flog anschliesssend unter Aufsicht des Einweisenden allein." Diese sogenannte Einweisung ist eindeutig im Bundesanzeiger über Bekanntmachung JAR-FCL 1 deutsch zu lesen. Entscheidend ist aber die Veröffentlichung des Regelwerks vor dem Unfallgeschehen mit Gültigkeit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens. Wurde der Unfallpilot Herr L. auch mit vollen Wassertanks eingewiesen, und zwar nicht nur theoretisch, sondern auch im praktischen Fliegen? Spätestens hier wären die unfallherbeiführenden Mängel erkennbar geworden, zumal Herr L. auch in der Vergangenheit Probleme mit dem Start unter Wasserballast hatte. Somit kommt auch eine nicht sorgsam durchgeführte Einweisung des Fluglehrers als kausale Unfallursachenkette in Betracht. In der JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigung A wird festgelegt, wie die Einweisung bei welchen Flugzeugen zu erfolgen hat. Mehr als 200 PS, ein Spornrad und Verstellpropeller verlangen eine Unterschiedsschulung, die dann auch bestätigt werden muss. Sicher muss dabei auch ein voll beladenes Flugzeug in der Einweisung vom Kandidaten geflogen werden, also Start und Landung. Ich bezweifle, dass dieses unter vollen Wasserballast durchgeführt wurde, und somit hat bereits der Fluglehrer in seiner Einweisung unsauber gearbeitet. Diese Frage, ob in der Unterschiedsschulung mit vollen Wasserballast geflogen wurde, möchte ich nun abklären lassen. Eine Sprühberechtigung ist nicht notwendig, wenn das Flugzeug mit vollen Wassertanks nur eine Platzrunde fliegt, und dann wieder landet. Eine Sprühberechtigung ist vorgschrieben, wenn zielgerichtet im Tiefflug Wasser abgelassen werden soll.

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Was ist die Summe aus 2 und 9?*